Satzung

des Stadtjugendring Löhne e.V.

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen „Stadtjugendring Löhne e.V.“

2.   Der Stadtjugendring Löhne hat seinen Sitz in Löhne.

3.   Der Verein Stadtjugendring Löhne soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

Ziele

 

1.   Der Stadtjugendring Löhne e.V. ist eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft von Jugendverbänden, die in der Stadt Löhne selbständige Jugendarbeit leisten. Er hat zum Ziel, gemeinsame Aufgaben wahrzunehmen und zu fördern, den sozialen, kulturellen und politischen Interessen der gesamten Jugend zu dienen und Meinungen und Forderungen der jungen Generation in der Öffentlichkeit zu vertreten. Er will seinen Beitrag bei der Verwirklichung des Grundgesetzes und der Grundrechte leisten.

 

2.   Die Selbständigkeit und besonderen Zielsetzungen der einzelnen Jugendorganisationen werden durch die Arbeit des Stadtjugendringes nicht beeinträchtigt.

 

§ 3

Aufgaben

 

1.   Aufgabe des Stadtjugendringes ist es

a)   bei der Förderung der Jugend in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht gemäß  § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mitzuwirken,

b)   durch Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und mit Dritten an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken,

c)   das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern,

d)   der Jugend in sozialer, kultureller wie politischer Hinsicht Anregungen zu geben,

e)   zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Stellung zu nehmen und bei der Klärung und Lösung von Fragen aus diesen Bereichen mitzuwirken.

f)    die Interessen und Rechte seiner Mitglieder sowie der Jugend überhaupt gegenüber der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden zu artikulieren und zu vertreten,

g)   Veranstaltungen und Projekte der Jugendbildung und Freizeithilfen durchzuführen, wobei sich diese Maßnahmen vorrangig der im sonstigen Bildungs- und Freizeitangebot benachteiligten Gruppen orientieren sollen.

 

2.   Im Rahmen seiner Satzung kann der Stadtjugendring Löhne e.V. weitere Aufgaben übernehmen.

 

3.   Der Stadtjugendring Löhne e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verband ist dabei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied im Stadtjugendring Löhne e.V. kann jede Jugendgruppe werden, die in der Stadt Löhne regelmäßig selbständige Jugendarbeit leistet, die sich mit dieser Satzung einverstanden erklärt, diese respektiert und für sie eintritt.

 

2.   Die Aufnahme in den Stadtjugendring Löhne e.V. ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenkonferenz mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

3.   die Mitgliedschaft im Stadtjugendring Löhne e.V. kann jederzeit durch gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklärenden Austritt beendet werden. Entfallen bei einem Mitglied die Voraussetzungen nach Abs. 1, kann die Delegiertenkonferenz mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen. Auf Antrag kann eine Jugendgruppe durch Beschluss der Delegiertenkonferenz mit 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

 

4.   Die Mitglieder und Delegierten erhalten in dieser Eigenschaft keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Zuwendungen, noch findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.

§ 5

Organe

 

Die Organe des Vereines sind:

 

1.   Die Delegiertenkonferenz,

2.   der Vorstand.

 

§ 6

Delegiertenkonferenz

 

1.   Die Delegiertenkonferenz setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Delegierten. Im Fall der Verhinderung des Delegierten ist dessen Stellvertreter stimmberechtigt. Andere Vertreter der Mitglieder können nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht wahrnehmen.

 

2.   Die Delegierten und deren Vertreter sind dem Stadtjugendring schriftlich mitzuteilen. Solange ein Wechsel der Delegierten dem Stadtjugendring nicht angezeigt wird, sind gegenüber dem Stadtjugendring die bisher gemeldeten Delegierten vertretungsberechtigt.

 

3.   Die Delegiertenkonferenz hat mindestens zweimal jährlich stattzufinden, davon einmal als Jahreshauptversammlung. Sie ist weiterhin auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen. Die Delegiertenkonferenz tagt in der Regel öffentlich.

 

§ 7

Verfahren der Delegiertenkonferenz

 

1.   Die Delegiertenkonferenz wird vom Vorsitzenden des Stadtjugendringes mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Delegierten und deren Vertreter, soweit gemeldet, ansonsten an das Mitglied.

 

2.   Die Delegiertenkonferenz wird vom Vorsitzenden des Stadtjugendringes bzw. dessen Vertreter geleitet, sofern die Delegiertenkonferenz im Einzelfall nichts anderes beschließt.

 

3.   Sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgte, ist die Delegiertenkonferenz ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 

4.   Anträge können von jedem Delegierten noch während der Delegiertenkonferenz schriftlich eingebracht werden. Ist über eine Angelegenheit Beschluss gefasst worden, darf in derselben Sache während derselben Delegiertenkonferenz nicht nochmals entschieden werden. Über Geschäftsanordnungsanträge ist sofort abzustimmen.

 

5.   Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Die Annahme eines Antrages erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei sinngemäß gleichen Anträgen ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen.

 

6.   Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Diese wird ggf. einmal wiederholt. Danach entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

7.   Über jede Sitzung der Delegiertenkonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Vorstand

 

1.   Der Vorstand des Stadtjugendringes Löhne besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern und höchstens 5 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Delegiertenkonferenz von Fall zu Fall festgesetzt. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Alle drei haben alleine Vertretungsbefugnis. Von dieser Vertretungsbefugnis dürfen die beiden Stellvertreter im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

2.   Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet jemand vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit des Vorstandes. Mitglieder des Vorstandes können durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen durch eine Delegiertenkonferenz abgewählt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Delegiertenkonferenz mitgeteilt worden ist.

 

3.   Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz vorzubereiten und auszuführen sowie die laufenden Geschäfte des Stadtjugendringes zu führen.

 

4.   Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende mit einer Frist von 7 Tagen ein. In dringenden Fällen kann der Termin verkürzt werden. § 7 Abs. 3 und Abs. 7 gelten sinngemäß.

 

5.   Dem Vorsitzenden obliegt neben der Geschäftsführung für den Stadtjugendring die Führung der Kassengeschäfte. Über Sonderregelungen kann die Jahreshauptversammlung beschließen.

 

6.   Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können erstattet werden.

 

§ 9

Kassenprüfer

 

Die Delegiertenkonferenz wählt auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes drei Kassenprüfer, wovon mindestens 2 die Kasse des Stadtjugendringes und die Kassenführung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen haben. Der Delegiertenkonferenz ist jährlich mindestens ein Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Beim Ausscheiden eines Kassenprüfers gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.

 

§ 10

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 11

Finanzen

 

1.   Der Stadtjugendring erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge. Die Finanzierung des Vereines erfolgt ausschließlich über freiwillige Zuwendungen der Mitglieder, ggf. auch Dritter, und über Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand. Vermögen darf nur soweit angesammelt werden, wie es für die Erfüllung der Vereinsaufgaben unerlässlich ist.

 

2.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 12

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag auf Satzungsänderung muss auf einer Delegiertenkonferenz beschlossen und der Einladung zur Jahreshauptversammlung beigefügt werden.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

1.   Der Stadtjugendring Löhne kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenkonferenz aufgelöst werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

2.   Die Organe des Stadtjugendringes gelten für die Abwicklung der Auflösung als fortbestehend.

 

3.   Das bei der Auflösung ggf. vorhandene Vermögen des Vereins ist der Stadt Löhne für gemeinnützige kulturelle und der Jugendbildung dienende Zwecke zuzuführen. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens kann mit der Mehrheit des Abs. 1 erst nach Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Delegiertenkonferenz in Kraft.

Löhne, den 04. April 2013

Satzung Stadtjugendring ab 2013 als PDF